englisch§ 184j StGB is one of the most criticized provisions of the German Criminal Code. The criticism refers in particular to the lack of compatibility with the principle of personal liability. The authour succeeds – with recourse to social psychology – in refuting the criticism. The attribution made by § 184j StGB proves to be reasonable against the background of group dynamics. On the basis of this finding, the authour addresses the question of the need for a general norm for all criminal acts committed from within a group. He concludes that there is a need for regulation only for sexual offenses. Finally, the author presents an alternative wording for § 184j StGB.
§ 184j StGB zählt zu den meist gescholtenen Tatbeständen des StGB. Die Kritik bezieht sich insbesondere auf die fehlende Vereinbarkeit mit dem Schuldprinzip. Unter Rückgriff auf sozialpsychologische Erkenntnisse gelingt es dem Autor, die Kritik zu entschärfen. § 184j StGB erweist sich vor dem Hintergrund der Gefahren von Gruppendynamiken als verhältnismäßig. Auf Grundlage dieser Feststellung setzt sich der Autor mit der Frage auseinander, inwiefern es einer allgemeinen Zurechnungsnorm für jedwede Straftaten aus Gruppen bedarf. Schließlich kommt er zu dem Ergebnis, dass Regelungsbedarf allein für aus Gruppen heraus begangene Sexualstraftaten besteht. Abschließend präsentiert der Autor eine Alternativformulierung für § 184j StGB.
- Bande
- Beteiligung
- Gruppenmitglied
- Kausalität
- kollektive Straftatbegehung
- Mitwirken
- Opfer
- Schuldprinzip
- Vereinigung
- Vorsatz
- Regressverbot
- Schuld
- Sippenhaft
- Zufallshaftung
- Unrechtssystem
- Abzugsthese
- Objektive Bedingung der Strafbarkeit
- Straftatbegehungsabsicht
- Beteiligung an einer Personengruppe
- Silvesternacht
- Fahrlässigkeit
- Fördern
- Bedrängen
- Personengruppe
- Kollektiv
- Verhältnismäßigkeit
- Zurechnung
- § 184j StGB