Nach § 80 I InsO geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis am Insolvenzschuldnervermögen durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Gültigkeit und Reichweite dieses Befundes untersucht der Autor bei der Insolvenz eines GmbH-Gesellschafters. Dies geschieht zunächst mit Blick auf eine mögliche Insolvenzfolgenprophylaxe durch Gesellschaft und Gesellschafter. Sodann widmet sich der Autor weiteren, in der Gesellschafterinsolvenz problematischen Schnittstellen zwischen GmbH- und Insolvenzrecht, die er unter Berücksichtigung der konfligierenden Interessen aufzulösen sucht.