Mit der Bestrafung des unbeendeten Versuchs und bestimmter Vorbereitungshandlungen verbietet der Gesetzgeber bereits die Vornahme solcher Verhaltensweisen, die nach der Vorstellung des Täters für den Erfolgseintritt notwendig, aber noch nicht hinreichend sind und insoweit der weiteren Tatfortführung bedürfen. Ob es jedoch zu einer Fortführung dieser subjektiv noch unvollständig vollzogenen Tat kommt, ist bei isolierter Betrachtung der bereits vollzogenen Handlung(en) noch ungewiss. Die im Ergebnis weitgehend unumstrittene Strafbarkeit des unbeendeten Versuchs sowie die Bestrafung von Vorbereitungshandlungen knüpfen jedoch gerade an diese vor der Versuchsbeendigung liegenden Handlungen an und begründen eine Vorverlagerung von Strafbarkeit.
Unter Rekurs auf die Normtheorie erarbeitet der Autor Kriterien, auf denen die Strafbarkeit des unbeendeten Versuchs basiert. Anhand derer beurteilt er sodann die Legitimität und Berechtigung zahlreicher Vorbereitungstatbestände.
englischThe German criminal law provides sanctions in certain cases of attempt and preparatory acts which constitute a necessary stage to the intended violation of legal rights but are not – according to the imagination of the culprit - qualified to cause an actual violation of these rights. Following this, it is uncertain whether the already commited conduct will be continued and thereby lead to an actual infringement. Such sanctioning of preceding conducts constitutes a significant forward displacement of punishability. This work analyses the theoretical basis as well as the legal legitimacy for such displacement.