Unter Evergreening werden in Bezug auf Arzneimittelerfindungen solche Patentierungsstrategien verstanden, mit welchen Arzneimittelhersteller den Patentschutz eines Ausgangswirkstoffes durch die Entwicklung von Derivaten faktisch verlängern. Es handelt sich oft um Variationen bereits patentierter Arzneimittel, die erst gegen Ende der Laufzeit der Ausgangserfindung angemeldet werden. Der indische Gesetzgeber hat sich – im Gegenzug zu der Verpflichtung aus dem TRIPS-Übereinkommen, den Schutz von Stofferfindungen einzuführen – für eine Regelung entschieden, nach der Weiterentwicklungen mit geringem Innovationswert vom Patentschutz ausgeschlossen sein können. Die Arbeit vergleicht die Auslegung der Patentfähigkeitsvoraussetzungen auf Grundlage des PatG, des EPÜ und des indischen Patents Act, nimmt zur Diskussion über die TRIPS-Vereinbarkeit der indischen Regelungen Stellung und analysiert die Gründe für die Wahl des jeweiligen Regelungskontextes für Preiskontrollen im Gesundheitssektor.
englischThe work compares the interpretation of the patentability requirements according to the German PatG [German Patents Act], the EPC and the Indian Patents Act. It analyses the TRIPS compliance of Section 3(d) Patents Act and reveals the reasons for choosing a specific regulatory context in order to control the prices of pharmaceuticals.
- Gewerblicher Rechtsschutz
- Patentschutz
- Pharmaindustrie
- Medikamente
- Section 3(d)
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- Rechtsvergleich
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- pharmazeutische Erfindungen
- SGB V
- erfinderische Tätigkeit
- Harmonisierung
- TRIPS Mindestanforderungen
- Declaration on Patent Patent Protection
- Indien
- Novartis
- Glivec
- Gleevec
- TRIPS-Vereinbarkeit