Der Wunsch nach der Bestimmung des Geschlechts der eigenen Kinder ist kein neues Phänomen, sondern tief in der Geschichte der Menschheit verwurzelt. Das Embryonenschutzgesetz versagt diesem Geschlechterwunsch potentieller Eltern die Anerkennung. Die künstliche Befruchtung einer Eizelle mit geschlechtsselektierten Spermien steht grundsätzlich unter Strafe. Ausnahmen hiervon sind eng begrenzt. Ob dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann untersucht die vorliegende Arbeit. Dabei werden die gegen die Geschlechtswahl vorgebrachten ethischen und gesellschaftspolitischen Argumente zunächst in verfassungsrechtliche Kategorien übersetzt. Die rezipierten Argumente werden dann im Lichte der grundrechtlichen Dogmatik analysiert und darüber hinaus durch eine eigens durchgeführte Studie ergänzt.
englischThe desire to determine your child’s gender is not a new phenomenon, but deeply rooted in human history. The latest Embryo Protection Act prohibits fertilisation with previously selected sperm cells according to sex and thus does not consider the desire of potential parents to determine their baby’s sex. Sex preselection is principally a punishable offense. Exceptions are tightly restricted.
The present paper examines whether this intervention can be justified constitutionally. The ethical and socio-political arguments against gender selection are first translated into constitutional categories. Then, the received arguments are analysed in light of fundamental rights dogmatics and, in addition, supplemented by a study conducted specifically for this purpose.
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht
- Art. 103 GG
- Bestimmtheitsgrundsatz
- Chromosomen
- ESchG
- Embryonenschutzgesetz
- Fortpflanzungsmedizin
- GG
- Grundgesetz
- Menschenwürde
- Postkonzeptionelle Geschlechtswahl
- Reproduktionsmedizin
- Wunschgeschlecht
- iPS-Zellen
- § 3 ESchG
- Geschlechtswahl
- Geschlechtsselektion
- Fortpflanzungsfreiheit
- Samenselektion