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Der Rechtsschutz gegen die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte

Zugleich ein Beitrag zur Systematik des § 43 VwVfG (Wirksamkeit und Unwirksamkeit von Verwaltungsakten)
Nomos,  2000, 163 Seiten, broschiert

ISBN 978-3-7890-6383-1


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Das Werk ist Teil der Reihe Nomos Universitätsschriften – Recht (Band 333)
45,00 € inkl. MwSt.
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Ein aufgehobener Verwaltungsakt ist unwirksam. Das bestimmt § 43 Abs. 2 VwVfG. Möchte ein Bürger einen aufgehobenen Akt, zum Beispiel eine Bauerlaubnis, zurückerlangen, begehrt er gleichwohl in aller Regel nicht den Neuerlaß der Begünstigung, sondern die Aufhebung der Aufhebung. Diese soll – so heißt es allgemein – das »Wiederaufleben« des Ausgangsaktes bewirken. Die vorliegende Abhandlung ist der Frage gewidmet, ob und wie ein solches »Wiederaufleben« unwirksamer Verwaltungsakte vor sich geht. Im Vordergrund steht dabei die dogmatische Auseinandersetzung mit den Begriffen der Wirksamkeit und Unwirksamkeit von Verwaltungsakten.

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