Der Rechtsschutz gegen die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte
ISBN 978-3-7890-6383-1
Ein aufgehobener Verwaltungsakt ist unwirksam. Das bestimmt § 43 Abs. 2 VwVfG. Möchte ein Bürger einen aufgehobenen Akt, zum Beispiel eine Bauerlaubnis, zurückerlangen, begehrt er gleichwohl in aller Regel nicht den Neuerlaß der Begünstigung, sondern die Aufhebung der Aufhebung. Diese soll – so heißt es allgemein – das »Wiederaufleben« des Ausgangsaktes bewirken. Die vorliegende Abhandlung ist der Frage gewidmet, ob und wie ein solches »Wiederaufleben« unwirksamer Verwaltungsakte vor sich geht. Im Vordergrund steht dabei die dogmatische Auseinandersetzung mit den Begriffen der Wirksamkeit und Unwirksamkeit von Verwaltungsakten.