Die Erledigung im Verwaltungsprozeß
ISBN 978-3-7890-5246-0
Die voraussetzungslose Erklärung der übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hat nur verfahrensbeendigende Wirkung, wenn den Parteien die volle Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand zusteht. Diese erfährt indes im Verwaltungsprozeß Einschränkungen: durch die Reduktion der Verfügungsbefugnis der Prozeßbeteiligten über den Streitgegenstand, welche in der Wechselbezüglichkeit der prozessualen und materiellen Verfügungsbefugnis gründet, und bei Verfahren mit primärem Verfahrensziel der Wahrung der objektiven Rechtsordnung. Ist sie zu verneinen, bedarf es bei der übereinstimmenden wie einseitigen Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache der Prüfung des erledigenden Ereignisses.